des Ersten Mainzer Minigolf-Clubs e.V. gegründet 1964
(verabschiedet von der Jahreshauptversammlung am 12.12.2009)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein wurde am 18.09.1964 in Mainz gegründet. Er führt den Namen „Erster Mainzer Minigolf-Club e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz und ist beim dortigen Amtsgericht im Vereinsregister unter der Reg.-Nr. 0931 eingetragen. Er betreibt im Mainzer Hartenbergpark ein vereinseigenes Minigolf-Zentrum..
§ 2 Zweck und Ziel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er dient der Förderung des Sports, insbesondere des Minigolf-Sports, in Form sportlicher Übungen und Leistungen. Der Förderung der Jugend wird dabei besonderes Gewicht verliehen.
Sämtliche Mittel, die der Verein erwirbt, sind nur für satzungsmäßige Ziele zu verwenden und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Der Verein ist politisch, rassisch und weltanschaulich neutral.
§ 3 Rechtsgrundlage
Der Verein ist über den Minigolfsport-Verband Rheinland-Pfalz e.V. Mitglied des Deutschen Minigolfsport-Verbandes e.V., deren Satzungen und Ordnungen er anerkennt. Er kann sich weiteren Interessenverbänden anschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Beantragung/Ablehnung
Die Mitgliedschaft des Vereins kann von jeder Person beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig über den Antrag entscheidet.
2. Beitragszahlung
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Beitragszahlung hat jeweils für mindestens drei Monate zu erfolgen, erwünscht ist eine jährliche Zahlung im Laufe des ersten Viertels eines Kalenderjahres. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder werden von der Pflicht der Beitragszahlung entbunden.
3. Aufnahmegebühr
Jedes neu aufgenommene Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Auf Beschluss des Vorstandes kann im Einzelfall eine Aufnahmegebühr reduziert oder ganz erlassen werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Quartals. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
3. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er ist zulässig bei
- Einem das Ansehen des Vereins schädigendem Verhalten,
- Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Dem Mitglied, dessen Ausschluss beabsichtigt ist, muss vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung des Vorstandbeschlusses die Mitgliederversammlung anrufen. Für den Ausschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 6 Jugendordnung (beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 23. Februar 1991)
Der Verein gibt sich eine Jugendordnung, in der die Belange der Vereinsjugend geregelt sind. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 1
Mitgliedschaft
Mitglieder der durch diese Ordnung erfassten Jugendlichen sind die weiblichen und männ-
lichen Jugendlichen des Ersten Mainzer Minigolf-Clubs sowie alle jeweils für die Jugend-
arbeit gewählten oder berufenen Mitglieder.
§ 2
Aufgaben
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung und dieser Ord-
nung.
Aufgaben der Jugendabteilung sind:
(a) Förderung des Jugend-Minigolfsports,
(b) Pflege der sportlichen Betätigung der Jugendlichen auch neben dem Minigolfsport,
(c) Pflege der Geselligkeit innerhalb der Jugendabteilung unter Einbezug des modernen
Freizeitangebots,
(d) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.
§ 3
Organe
Organe der Jugendabteilung sind:
(a) die Jugendversammlung (JV),
(b) der Jugendausschuss (JA).
§4
Jugendversammlung
(1) Die JV wird mindestens einmal im Kalenderjahr ! und dann spätestens eine Woche vor
der Jahreshauptversammlung des Vereins ! durchgeführt.
(2) Die JV ist beschlussfähig, wenn der JA spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin
dazu schriftlich eingeladen hat. Dieses kann durch Veröffentlichung in der Vereins-
zeitung erfolgen.
(3) Bei Beschlüssen und Wahlen gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ge-
mäß § 1. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der JV.
(4) Leiter einer JV ist der Vorsitzende des JA oder ein von ihm bestimmter Vertreter.
(5) Über Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen,
das vom Leiter der JV und einem zu Beginn der Sitzung bestimmten Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
(6) Die Aufgaben der JV sind:
(a) Wahl des Jugendwarts (Mindestalter 18 Jahre), die von der Mitgliederversammlung
des Vereins zu bestätigen ist. Die Wahl erfolgt analog zum Gesamtvorstand alle zwei
Jahre.
(b) Wahl des Jugendsprechers aus dem Kreis der weiblichen und männlichen Jugend-
lichen des Vereins,
(c) Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit,
(d) Erarbeitung von Vorschlägen für das Jahresprogramm,
(e) Verabschiedung des vom JA für ein Kalenderjahr erarbeiteten Haushaltsplans für
den Jugendetat zur Vorlage an den Vorstand des Vereins,
(f) Erarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der Jugendordnung durch die Mitgliederversammlung des Vereins.
§ 5
Jugendausschuss
(1) Der Jugendausschuss besteht aus:
(a) dem Jugendwart als Vorsitzenden (er ist zugleich Mitglied des Vereinsvorstandes),
(b) den vom Vorstand des Vereins eingesetzten Jugendtrainern und -betreuern,
(c) dem Vereinskassenwart,
(d) dem von der JV gewählten Jugendsprecher.
(2) Der JA ist verantwortlich für die Jugendarbeit des Vereins und führt die von der JV ver-
abschiedeten Beschlüsse durch. Seine Aufgaben sind insbesondere:
(a) Betreuung der Jugendlichen des Vereins,
(b) Koordinierung der Jugendarbeit,
(c) Pflege der sportlichen Gemeinschaft und jugendgerechten Geselligkeit,
(d) Herstellung und Pflege von Verbindungen zu den Eltern der jugendlichen Mitglieder,
der Jugend anderer Vereine, zu überörtlichen Sportgremien und Organen der öffent-
lichen und freien Jugendhilfe,
(e) Aufstellen und Durchführen des Jahresprogramms,
(f) Einberufung der JV,
(g) Aufstellen eines Haushaltsplans für die JV zur Vorlage beim Vereinsvorstand.
(3) Der JA verfügt über die ihm für die Jugendarbeit zugewiesenen Mittel gemäß dem Haus-
haltsplan sowie über eventuelle außerplanmäßige Mittel gemäß ihrer Zweckbestimmung.
(4) Am Ende einer Saison und am Ende eines Kalenderjahres ist dem Vereinsvorstand einKassenbericht mit ordnungsgemäßen Abrechnungen vorzulegen. Auf Wunsch des Ver-
einsvorstands ist ihm jeder zeit Einblick in die Kassenführung zu gewähren.
§ 6
Verhältnis zum Verein
(1) Der JA kann nach außen nur im Rahmen der in § 5 (2) genannten Aufgaben selbständig
tätig werden.
(2) Der JA hat das Recht, Anträge an den Vereinsvorstand zu stellen.
(3) Die JV kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.
§ 7
Änderung der Jugendordnung
Vorschläge und Anträge zur Änderung der Jugendordnung sind von der JV fristgerecht der
Mitgliederversammlung des Vereins zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Organe des Vereins (§ 10 Vorstand) können ihre Tätigkeiten gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und –bedingungen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Form der Einladung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist im ersten Quartal eines jeden Jahres vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch einfache schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder einzuberufen. Diese Benachrichtigung kann durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist. Er muss sie einberufen, wenn es von mindestens 20 v.H. aller Mitglieder verlangt wird oder eine Anrufung gemäß § 5 (3) erfolgt und eine ordentliche Mitgliederversammlung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anrufung stattfindet.
2. Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß (siehe § 8 Abs.1) erfolgt ist.
3. Beschlussfassung
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, die Satzung schreibt etwas anderes vor. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Beschlüsse können nur über Punkte erfolge, die als solche in die Tagesordnung aufgenommen worden sind. Anträge auf Aufnahme in die Tagesordnung müssen bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Später und bis zur Genehmigung der Tagesordnung eingereichte Anträge (Dringlichkeitsanträge) dürfen nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
4. Stimmberechtigung und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
5. Abstimmungen
Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
6. Vorstandswahlen
Ein von der Mitgliederversammlung gewählter Wahlleiter führt die Wahl des Ersten Vorsitzenden durch. Nach der Wahl des Ersten Vorsitzenden übernimmt dieser die weitere Wahlhandlung. Kandidieren für einen Vorstandsposten mehrere Bewerber, so erfolgt die Wahl für diesen Posten geheim.
7. Protokollführung
Die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung sind wörtlich von einem Schriftführer zu protokollieren. Die Niederschriften sind von dem Protokollführer und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes (mit Ausnahme des Jugendwarts)
- Entgegennahme der jährlichen Berichte des Kassenwarts und des Geschäftsführers sowie deren nachfolgende Entlastung aufgrund des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes nach Ablauf der Amtszeit
- Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendwartes
- Genehmigung von Vorstandsbeschlüssen gemäß §10 (5)
- Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge sowie deren eventueller Sonder- oder Ersatzleistungen
- Entscheidung über Berufung gegen Vorstandsbeschlüsse gemäß § 4 (1) und § 5 (3)
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Ordnungen
§ 10 Vorstand
1. Zusammensetzung (Die männliche Form von Personenbezeichnungen ist in dieser Ordnung geschlechtsneutral verwendet und gilt jeweils für weibliche und männliche Personen.)
Der Vorstand besteht aus dem
- Ersten Vorsitzenden
- Zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- Geschäftsführer
- Kassenwart
- Schriftführer
- Sportwart
- Pressewart
- Jugendwart
- den Beisitzern
- und gegebenenfalls dem Ehrenpräsidenten (mit Sitz und Stimme auf Lebenszeit)
Die Zuständigkeiten der Gremien und Ämter sind in der Geschäftsordnung geregelt.
2. Amtsdauer
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt und führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarischer Vertreter vom Vorstand ernannt. Der Vorstand oder seine einzelnen Mitglieder können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, während der Amtszeit nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Wird der gesamte Vorstand abberufen, ist in derselben Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand zu wählen
3. Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig, wenn darunter mindestens einer der Vorsitzenden (Abs.1a oder 1b) ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Die Anforderung an die Beschlussfähigkeit hat nur interne Wirkung.
4. Protokollführung
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist nach Verlesen von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern in der nächsten Vorstandssitzung zu unterzeichnen.
5. Geschäftsführung
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist erforderlich für alle
- Rechtsgeschäfte, die ein Grundstück betreffen;
- Rechtsgeschäfte,die den Wert von 20.000 Euro übersteigen;
- Kreditaufnahmen über 10.000 Euro und
- Außergewöhnlichen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung.
Das Erfordernis der Zustimmung hat jedoch nur interne Wirkung.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden und deren Mitglieder berufen.
6. Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden (§ 10 a) und b)). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist das Zusammenwirken eines dieser Vorsitzenden (Satz 1) mit einem weiteren Vorstandsmitglied erforderlich. Im Innenverhältnis zum Verein werden die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden tätig.
§ 11 Vereinskasse und Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
1. Vereinskasse und Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind getrennt zu führen.
2. Vereinskasse
Die Vereinskasse wird vom Kassenwart geführt. Er hat die Monats- und Jahresabschlüsse zu fertigen und über letztere der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zu berichten. Auf Verlangen des Vorstandes ist er verpflichtet, jederzeit die Kassenbücher und den Kassenbestand zur Überprüfung vorzulegen.
3. WirtschaftlicherGeschäftsbetrieb
Der Geschäftsführer ist für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verantwortlich. Er hat die Einnahmen einmal in der Woche mit dem Platzwart abzurechnen. Die Verpflichtungen aus Abs. (2), Satz 2 und 3, gelten für ihn entsprechend.
4. Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie überwachen die Tätigkeiten des Geschäftsführer und des Kassenwarts und überprüfen die Rechnungsführung und die Jahresabschlüsse. Hierüber erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 12 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr des Vereins gilt das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
- der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
- von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel bei dieser Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
- Die Mitgliederversammlung ernennt die Liquidatoren und beschließt über das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen. Dieses darf nur zu einem dem Vereinszweck gleichartigen gemeinnützigen oder einem karitativen Zweck Verwendung finden.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Soweit diese Satzung für Einzelfälle keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten hilfsweise die diesbezüglichen Bestimmungen der Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Fachverbände.
2. Satzungsänderungen können nur unter Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden; hierzu ist § 8 (3) zu beachten.
3. Diese von der Mitgliederversammlung am 12.12.2009 beschlossene Neufassung der Satzung ersetzt die bisherige Satzung des 1. Mainzer Minigolf-Clubs, von der Mitgliederversammlung beschlossen am 20. März 1976 (eingetragen im Vereinsregister am 03.06.1976), geändert am 8. März 1992 (eingetragen im Vereinsregister am 06.08.1992), geändert am 17. März 1995 und zuletzt geändert am 26. Februar 2005.
Mainz, den 12. Dezember 2009
Erster Vorsitzender
Norbert Kramer
Protokollführer
Petra Szablikowski